BSG - Beschluss vom 06.06.2017
B 12 R 55/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 17.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 968/12
SG Köln, vom 26.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 867/10

Beitragspflicht zur SozialversicherungStatusfeststellungsverfahrenTätigkeit als FernmeldetechnikerGrundsatzrügeBezeichnung einer hinreichend bestimmten und aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 06.06.2017 - Aktenzeichen B 12 R 55/16 B

DRsp Nr. 2017/13564

Beitragspflicht zur Sozialversicherung StatusfeststellungsverfahrenTätigkeit als Fernmeldetechniker Grundsatzrüge Bezeichnung einer hinreichend bestimmten und aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage

1. Für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll. 3. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. August 2016 wird als unzulässig verworfen.