BSG - Beschluss vom 09.06.2017
B 12 KR 19/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 24.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 701/16
SG Karlsruhe, vom 18.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 1434/15

Beitragspflicht zur SozialversicherungVerfahrensrügeVerletzung rechtlichen GehörsDarlegung eines Grundrechtsverstoßes

BSG, Beschluss vom 09.06.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 19/17 B

DRsp Nr. 2017/13566

Beitragspflicht zur Sozialversicherung Verfahrensrüge Verletzung rechtlichen Gehörs Darlegung eines Grundrechtsverstoßes

1. Das Recht auf rechtliches Gehör gebietet nur, dass die Gerichte die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, es verpflichtet sie aber nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen; ihn also zu "erhören". 2. Wird eine Beschwerde mit einem Grundrechtsverstoß begründet, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. 3. Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. 4. Die Beschwerdebegründung darf sich im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungswidrigkeit zu behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des Grundgesetzes zu benennen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I