BSG - Beschluss vom 09.08.2017
B 12 R 9/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 54 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 06.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 506/16
SG Lüneburg, vom 02.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 477/12

Beitragspflicht zur SozialversicherungZustellung eines Beitragsbescheides an eine GbRFormelle Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung einer KlageGrundsatzrüge

BSG, Beschluss vom 09.08.2017 - Aktenzeichen B 12 R 9/17 B

DRsp Nr. 2017/14437

Beitragspflicht zur Sozialversicherung Zustellung eines Beitragsbescheides an eine GbR Formelle Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage Grundsatzrüge

1. Eine Rechtsfrage ist auch dann als höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden ist, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von einer Nichtzulassungsbeschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. 2. Nach der Rechtsprechung des BSG erfordert die Klagebefugnis als Zulässigkeitsvoraussetzung für Anfechtungsklagen gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 SGG die Behauptung des Klägers, durch den angegriffenen Verwaltungsakt beschwert zu sein. 3. Eine formelle Beschwer im Sinne einer Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte ist nur dann zu verneinen, wenn die Rechte des Klägers durch die in Rede stehende Entscheidung oder Maßnahme offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. 4. Ob die angegriffene Entscheidung den Anfechtenden tatsächlich in eigenen Rechten verletzt, ist dagegen eine Frage der Begründetheit.