BSG - Urteil vom 27.10.1989
12 RK 9/88
Normen:
SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 55 Abs. 2 ; RVO § 1400 Abs. 2, § 385 Abs. 1a, § 1400 Abs. 2 S. 3, § 1399 Abs. 4 ; SGB V § 227 ; AVG § 121 Abs. 4 ; SGB IV § 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 66, 34

Beitragsrechtliche Behandlung nachträglich gezahlten laufenden Arbeitsentgelts

BSG, Urteil vom 27.10.1989 - Aktenzeichen 12 RK 9/88

DRsp Nr. 1999/6891

Beitragsrechtliche Behandlung nachträglich gezahlten laufenden Arbeitsentgelts

1. Auch nach der Neuregelung über einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zum 1.1.1984 ist nachträglich gezahltes laufendes Arbeitsentgelt beitragsrechtlich auf die Zeiträume zu verteilen, in denen es erarbeitet worden ist.2. Unter einmalig gezahltem Arbeitsentgelt i.S. des § 385 Abs. 1a RVO, § 227 SGB 5, das seit 1984 der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung entsprechend zu behandeln und gegebenenfalls zu verteilen ist, sind nur die "einmaligen Zuwendungen" bzw "einmaligen Einnahmen" des früheren Rechts zu verstehen. Nicht darunter fällt laufendes Arbeitsentgelt, auch wenn es ganz oder teilweise erst nach den Abrechnungszeiträumen gezahlt wird, in denen es erarbeitet worden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 55 Abs. 2 ; RVO § 1400 Abs. 2, § 385 Abs. 1a, § 1400 Abs. 2 S. 3, § Abs. ;