EuGH - Urteil vom 27.09.1989
Rs C-9/88
Normen:
Beitrittsakte 1985 (Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik) Art. 216 Abs. 1, Art. 218; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Art. 7 ff.; Richtlinie 68/360/EWG Art. 4;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1989, 2989 (Lopes da Veiga)
NJW 1990, 3069
Vorinstanzen:
Raad van State, NL,

Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Gemeinschaften - Portugal - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Seit einem Zeitpunkt vor dem Beitritt an Bord eines Schiffes aus einem der Mitgliedstaaten beschäftigter portugiesischer Staatsangehöriger - Recht zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Beschäftigungsmitgliedstaats

EuGH, Urteil vom 27.09.1989 - Aktenzeichen Rs C-9/88

DRsp Nr. 2000/4431

Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Gemeinschaften - Portugal - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Seit einem Zeitpunkt vor dem Beitritt an Bord eines Schiffes aus einem der Mitgliedstaaten beschäftigter portugiesischer Staatsangehöriger - Recht zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Beschäftigungsmitgliedstaats

(Mario Lopes da Veiga gegen Staatssecretaris van Justitie) Artikel 216 Absatz 1 der Akte über den Beitritt Portugals ist dahin zu verstehen, daß sich ein portugiesischer Staatsangehöriger, der seit einem Zeitpunkt vor dem Beitritt Portugals eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis an Bord eines unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats fahrenden Schiffes ausübt und der nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer solchen Tätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Staates ist, auf die Bestimmungen über die Ausübung der Beschäftigung und die Gleichbehandlung, die Gegenstand der Artikel 7 ff. der Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft sind, berufen kann, sofern das Arbeitsverhältnis eine hinreichend enge Verbindung mit dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufweist.