I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 20. April 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten einen höheren Arbeitsentgeltzuschuss für die Weiterbildung einer Beschäftigten auf der Grundlage der nach der Bewilligung ergangenen Verordnung über die zu gewährenden Mindestlöhne in der Pflegebranche.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|