BSG - Urteil vom 27.04.1989
9/4b RV 33/87
Normen:
BVG § 30 Abs. 3, § 30 Abs. 5 S. 1; BSchAV § 5, § 9 Abs. 1 Nr. 2;

Bemessung des Berufsschadensausgleichs Selbständiger

BSG, Urteil vom 27.04.1989 - Aktenzeichen 9/4b RV 33/87

DRsp Nr. 1999/6769

Bemessung des Berufsschadensausgleichs Selbständiger

1. Der Berufsschadensausgleich Selbständiger bemißt sich nicht nach der Differenz zwischen dem, was der gesunde Selbständige wahrscheinlich verdienen würde und dem, was er als beschädigter Selbständiger tatsächlich verdient, sondern danach, wie er seine berufliche Arbeitskraft als Unselbständiger auf dem Arbeitsmarkt verwerten könnte - einerseits als Gesunder, andererseits als Geschädigter.2. Wenn ein Selbständiger vorzeitig und schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben ausscheidet und der erstmals festzustellende Berufsschadensausgleich daher nicht nach § 30 Abs. 3 als Schaden in der Rente zu ermitteln ist, so ist dem Vergleichseinkommen der fiktive Rentenbetrag gegenüberzustellen, den der Beschädigte bei Ausnutzung seiner Arbeitskraft als Unselbständiger erreicht haben würde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]