BSG - Beschluß vom 21.12.1995
6 RKa 7/92
Normen:
BRAGO § 116 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2 S. 2; GKG § 13 ; SGB V § 311 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
KreisG Erfurt, vom 09.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 So 52/91

Bemessung des Gegenstandswertes im sozialgerichtlichen Verfahren beim Streit um die Ermächtigung von Fachambulanzen

BSG, Beschluß vom 21.12.1995 - Aktenzeichen 6 RKa 7/92

DRsp Nr. 2001/8179

Bemessung des Gegenstandswertes im sozialgerichtlichen Verfahren beim Streit um die Ermächtigung von Fachambulanzen

1. Der Gegenstandswert bemißt sich beim Streit um die Ermächtigung einer Fachambulanz nach § 311 Abs. 2 SGB V nach den Bruttoeinnahmen der Institution aus der Tätigkeit ihrer Ambulanzen im streitigen Zeitraum, wobei Einnahmen aus Ermächtigungen, die während des Streits über die Zulassung der Ambulanzen erteilt worden sind, bzw hätten erteilt werden müssen, abzuziehen sind. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BRAGO § 116 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2 S. 2; GKG § 13 ; SGB V § 311 Abs. 2 ;

Gründe:

In den Anwendungsfällen des § 116 Abs 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) ist der Gegenstandswert mangels einschlägiger Wertvorschriften nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 8 Abs 2 Satz 2 BRAGO). In Anlehnung an § 13 des Gerichtskostengesetzes ist dabei auf die sich aus dem Antrag des Rechtsmittelführers für ihn ergebende Bedeutung der Sache, in der Regel also auf sein wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung des Revisionsgerichts und deren Auswirkungen abzustellen (vgl dazu BSG SozR 1930 § 8 Nr 2).