Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes bei Strafgefangenen
BSG, Urteil vom 27.04.1989 - Aktenzeichen 11/7 RAr 77/87
DRsp Nr. 1999/6762
Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes bei Strafgefangenen
1. Bei Strafgefangenen, die bis zum Ende der Haft eine Berufsausbildung durchlaufen und abgeschlossen haben, ist Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes die Hälfte des fiktiven Arbeitsentgelts nach § 112 Abs. 7AFG. § 112 Abs. 5aAFG i.d.F. vom 22.12.1981 gilt entsprechend. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]