LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 01.03.1995
L 2 J 1437/94
Normen:
RVO § 1246 Abs. 2 S. 2 § 1247 Abs. 2 ; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2 § 44 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 20.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 13 J 2273/92

Benennung einer Verweisungstätigkeit bei Erwerbsunfähigkeit

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 01.03.1995 - Aktenzeichen L 2 J 1437/94

DRsp Nr. 2006/25453

Benennung einer Verweisungstätigkeit bei Erwerbsunfähigkeit

Für die Beurteilung, ob ein Versicherter der Gruppe mit dem Leitbild des angelernten Arbeiters im unteren Bereich oder der Gruppe mit dem Leitbild des ungelernten Arbeiters berufs- oder erwerbsunfähig ist, die konkrete Benennung von Verweisungstätigkeiten nicht erforderlich, wenn er seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben und auch sonst nur noch leichte körperliche Arbeiten mit weiteren Einschränkungen verrichten kann. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 1246 Abs. 2 S. 2 § 1247 Abs. 2 ; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2 § 44 Abs. 2 ;
Vorinstanz: SG Karlsruhe, vom 20.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 13 J 2273/92