LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.08.1995
L 11 J 768/94
Normen:
RVO § 1246 Abs. 2 S. 2 § 1247 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 07.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 J 1559/92

Benennung von Verweisungstätigkeiten bei Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.08.1995 - Aktenzeichen L 11 J 768/94

DRsp Nr. 2006/25401

Benennung von Verweisungstätigkeiten bei Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit

Wenn der Versicherte aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkung noch vollschichtig leichte Arbeiten im Wechsel zwischen laufender, stehender und sitzender Tätigkeit verrichten kann, aber Gelegenheit haben muß, kurzzeitig zwischenzeitlich sein linkes Bein hochzulagern sowie dreimal je Arbeitstag eine zehnminütige Pause machen muß, so liegt keine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die eine konkrete Benennung von Verweisungstätigkeiten erforderlich macht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 1246 Abs. 2 S. 2 § 1247 Abs. 2 ;
Vorinstanz: SG Ulm, vom 07.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 J 1559/92