BSG - Urteil vom 02.08.1989
1 RA 43/88
Normen:
RVO § 1232 Abs. 1, § 1402 Abs. 2 ; BBesG § 59 ; AVG § 9 Abs. 1, § 124 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BSGE 65, 230

Berechnung der Beiträge für die Nachversicherung eines früheren Beamtenanwärters

BSG, Urteil vom 02.08.1989 - Aktenzeichen 1 RA 43/88

DRsp Nr. 1999/6963

Berechnung der Beiträge für die Nachversicherung eines früheren Beamtenanwärters

1. Treten nach Eintritt des Nachversicherungsfalles Veränderungen des Entgelts ein, welches der Berechnung der Nachversicherungsbeiträge zugrundezulegen ist, so sind sie für die Berechnung der Nachversicherungsbeiträge grundsätzlich unbeachtlich, weil ihre Beachtung dem im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Grundsatz widersprechen würde, daß in schon begründete oder sogar zum Teil abgewickelte Versicherungsverhältnisse nicht rückwirkend ändernd oder aufhebend eingegriffen werden darf. Ausnahmsweise kann etwas anderes gelten, wenn die Nichtberücksichtigung der nachträglichen Änderung zu erheblichen Nachteilen für den ausgeschiedenen Beschäftigten führen würde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 1232 Abs. 1, § 1402 Abs. 2 ; BBesG § 59 ;