BAG - Urteil vom 06.09.2017
5 AZR 429/16
Normen:
TV-Ärzte/VKA;
Fundstellen:
AP Ärzte Nr. 75
ArbRB 2017, 367
AuR 2018, 44
BAGE 160, 173
BB 2017, 2804
MDR 2018, 285
NZA 2017, 1545
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 2/16
ArbG Stuttgart, vom 03.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 2249/15

Berechnung der Entgeltfortzahlung für Krankheits-und UrlaubszeitenBerücksichtigung des Entgelts für die tatsächliche Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft nach § 22 S. 2 TV-Ärzte/VKA

BAG, Urteil vom 06.09.2017 - Aktenzeichen 5 AZR 429/16

DRsp Nr. 2017/15751

Berechnung der Entgeltfortzahlung für Krankheits-und Urlaubszeiten Berücksichtigung des Entgelts für die tatsächliche Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft nach § 22 S. 2 TV-Ärzte/VKA

Bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung für Krankheits- und Urlaubszeiten ist das im Referenzzeitraum erzielte Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft nach § 22 Satz 2 TV-Ärzte/VKA einzubeziehen. Orientierungssätze: 1. § 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA enthält für die Vergütung der während der Rufbereitschaft angefallenen Arbeit eine Rechtsfolgenverweisung auf § 9 Abs. 5, § 11 Abs. 1 Buchst. a TV-Ärzte/VKA. 2. § 22 Satz 3 TV-Ärzte/VKA erfasst nicht Entgeltbestandteile, deren Höhe sich zwar nach den Regelungen für Überstunden bemisst, deren Zahlung aber nicht die Leistung von Überstunden voraussetzt.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 28. April 2016 - 7 Sa 2/16 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 870,70 Euro brutto erst ab dem 2. Dezember 2014 zu zahlen hat.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TV-Ärzte/VKA;

Tatbestand: