Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.04.2017 in Sachen
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über
-Leasingvertragsnummer
-Leasingobjekt
-Nettoanschaffungskosten
-Refinanzierungskosten
-Refinanzierungsüberschuss
-Laufzeit des Leasingvertrages in Monaten
-Monatliche Leasingrate
-Leasingschlusszahlung
und die sich daraus ergebende Barwertmarge, bezogen auf
die Grundmietzeit
zu den von der Beklagten mit den nachfolgend genannten Kunden im Zeitraum 01.01.2015 bis 30.11.2015 abgeschlossenen und abgerechneten Leasingverträgen
-Kunde M G und C K , betreffend ein
Bohrsystem und eine Säge
-Kunde H G , betreffend zwei Leasingverträge
vom 13.05.2015
-Kunde T G , betreffend eine neue und eine
gebrauchte Maschine
-Kunde Mu G , betreffend zwei
LKW-Anhänger
-Kunde H G , betreffend einen Breyer
Extrusionskopf.
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