LAG Köln - Urteil vom 11.09.2019
11 Sa 193/16
Normen:
BetrAVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 3574/14

Berechnung der Höhe der betrieblichen Altersversorgung

LAG Köln, Urteil vom 11.09.2019 - Aktenzeichen 11 Sa 193/16

DRsp Nr. 2020/15391

Berechnung der Höhe der betrieblichen Altersversorgung

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.12.2015 - 14 Ca 3574/14 - wird zurückgewiesen.

Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersversorgung.

Der am . .19 geborene und am . .20 verstorbene Ehemann der Klägerin war in der Zeit vom 01.09.1950 bis zum 31.01.1987 als AT-Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte hat am Kö Standort bis 1993/1994 eine chemische Fabrik betrieben. Seit der Produktionseinstellung ist sie als Handelshaus für Basischemikalien tätig und vertreibt Produkte diverser Produzenten.

Auf Antrag des verstorbenen Ehemanns vom 28.09.1957 wurde dieser mit Beschluss der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 20.03.1958 mit Wirkung vom 01.03.1957 von der Versicherungspflicht befreit (Bl. 429 ff. d. A.).

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