BSG - Urteil vom 26.09.1989
11 RAr 79/89
Normen:
AFG § 112 Abs. 5 Nr. 4 S. 2, § 112 Abs. 2, § 112 Abs. 3, § 112 Abs. 7, § 112 Abs. 10, § 136 Abs. 2b, § 136 Abs. 2c, § 105c, § 104;
Fundstellen:
BSGE 65, 293

Berechnung des Arbeitslosengeldes bei Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, Anwendung des § 112 Abs. 7 AFG, sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

BSG, Urteil vom 26.09.1989 - Aktenzeichen 11 RAr 79/89

DRsp Nr. 1999/6924

Berechnung des Arbeitslosengeldes bei Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, Anwendung des § 112 Abs. 7 AFG, sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

1. Das Arbeitslosengeld ist unter der Voraussetzung, daß ein Arbeitsloser in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme eine neue Anwartschaft erworben hat und der dem vorangehenden Bezug von Arbeitslosenhilfe zugrundeliegende Bemessungszeitraum länger als drei Jahre zurückliegt, auch dann aus dem in der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme erzielten Entgelt nach § 112 Abs. 2 und 3 AFG zu berechnen, wenn das Arbeitslosengeld niedriger ist als die zuvor bezogene Arbeitslosenhilfe.2. Für die Anwendung des § 112 Abs. 7 AFG muß es "mit Rücksicht auf die von dem Arbeitslosen in den letzten drei Jahre vor der Arbeitslosmeldung überwiegend ausgeübte berufliche Tätigkeit" unbillig hart sein, von dem Arbeitsentgelt nach den Abs. 2 bis 6 auszugehen.3. Der Herstellungsanspruch darf nicht zu dem Ergebnis führen, daß der Versicherte die Vorteile des tatsächlichen Geschehensablaufs behält und zusätzlich die Vorteile erzielt, die ihm der hypothetische Sachverhalt erbracht hätte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 112 Abs. 5 Nr. 4 S. 2, § 112 Abs. 2, § 112 Abs. 3, § 112 Abs. 7, § 112 Abs. 10, § 136 Abs. 2b, § 136 Abs. 2c, § 105c, § 104;
Fundstellen
BSGE 65, 293