BSG - Urteil vom 09.11.1989
11 RAr 149/88
Normen:
AFG § 112 Abs. 7, § 136 Abs. 2b ;

Berechnung des Arbeitslosengeldes bei unterschiedlichen regelmäßigen Arbeitszeiten

BSG, Urteil vom 09.11.1989 - Aktenzeichen 11 RAr 149/88

DRsp Nr. 1999/6879

Berechnung des Arbeitslosengeldes bei unterschiedlichen regelmäßigen Arbeitszeiten

1. Unter der Voraussetzung, daß aufgrund einer Öffnungsklausel im Gebiet des am Wohnort des Arbeitslosen geltenden, für ihn maßgeblichen Tarifvertrages durch Betriebsvereinbarungen unterschiedliche regelmäßige Arbeitszeiten festgelegt worden, ist der Berechnung des Arbeitslosengeldes grundsätzlich die höchste regelmäßige Arbeitszeit zugrunde zu legen. Das gilt nur dann, wenn Arbeitsplätze zu diesen Bedingungen in nennenswertem Umfang angeboten werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 112 Abs. 7, § 136 Abs. 2b ;