Berechnung des Arbeitslosengeldes bei unterschiedlichen regelmäßigen Arbeitszeiten
BSG, Urteil vom 09.11.1989 - Aktenzeichen 11 RAr 149/88
DRsp Nr. 1999/6879
Berechnung des Arbeitslosengeldes bei unterschiedlichen regelmäßigen Arbeitszeiten
1. Unter der Voraussetzung, daß aufgrund einer Öffnungsklausel im Gebiet des am Wohnort des Arbeitslosen geltenden, für ihn maßgeblichen Tarifvertrages durch Betriebsvereinbarungen unterschiedliche regelmäßige Arbeitszeiten festgelegt worden, ist der Berechnung des Arbeitslosengeldes grundsätzlich die höchste regelmäßige Arbeitszeit zugrunde zu legen. Das gilt nur dann, wenn Arbeitsplätze zu diesen Bedingungen in nennenswertem Umfang angeboten werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]