BSG - Urteil vom 26.04.1989
7 RAr 98/87
Normen:
AFG § 112 Abs. 5 Nr. 4 S. 1, § 112 Abs. 5 Nr. 4 S. 2, § 112a Abs. 1 S. 2, § 112a Abs. 1 S. 3, § 91, §§ 91ff;

Berechnung des Arbeitslosengeldes im Anschluß an die Beschäftigung in einer nach §§ 91 bis 96 AFG geförderten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme

BSG, Urteil vom 26.04.1989 - Aktenzeichen 7 RAr 98/87

DRsp Nr. 1999/6774

Berechnung des Arbeitslosengeldes im Anschluß an die Beschäftigung in einer nach §§ 91 bis 96 AFG geförderten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme

1. Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes im Anschluß an die Beschäftigung in einer nach §§ 91 bis 96 AFG geförderten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme kann das höhere Bemessungsentgelt für davor bezogene Leistungen nicht berücksichtigt werden, wenn dieses seinerseits auf einem Bemessungsstichtag i.S. von § 112 Abs. 5 Nr. 4 S. 2 AFG beruht, der länger als drei Jahre zurückliegt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 112 Abs. 5 Nr. 4 S. 1, § 112 Abs. 5 Nr. 4 S. 2, § 112a Abs. 1 S. 2, § 112a Abs. 1 S. 3, § 91, §§ 91ff;