BVerwG - Beschluss vom 11.12.2020
5 C 9.19
Normen:
SGB VIII § 93 Abs. 4 S. 1; SGB VIII § 94 Abs. 6 S. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 171, 49
DÖV 2021, 604
FamRZ 2021, 1845
NVwZ-RR 2021, 539
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 18.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2114/16
OVG Sachsen, vom 09.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 751/18

Berechnung des Kostenbeitrags für Einkommen aus einer Werkstatt für behinderte Menschen; Absehen von der Erhebung eines Kostenbeitrags bei Einkommen aus einer Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen zum Zweck der Jugendhilfeleistung

BVerwG, Beschluss vom 11.12.2020 - Aktenzeichen 5 C 9.19

DRsp Nr. 2021/5121

Berechnung des Kostenbeitrags für Einkommen aus einer Werkstatt für behinderte Menschen; Absehen von der Erhebung eines Kostenbeitrags bei Einkommen aus einer Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen zum Zweck der Jugendhilfeleistung

1. Für die Berechnung des Kostenbeitrags, den junge Menschen bei vollstationären Leistungen der Jugendhilfe einzusetzen haben, ist gemäß § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII das durchschnittliche Monatseinkommen des Vorjahres maßgeblich.2. Der Jugendhilfeträger hat gemäß § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob er von der Erhebung eines Kostenbeitrags ganz oder teilweise absieht, wenn das Einkommen aus einer Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen stammt, die dem Zweck der Jugendhilfeleistung dient.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

SGB VIII § 93 Abs. 4 S. 1; SGB VIII § 94 Abs. 6 S. 2;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige.