Das Versäumnisurteil vom 24.04.2019 wird aufrechterhalten.
Der Beklagten werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin ist die Witwe des am 25.05.2001 verstorbenen U B . Der verstorbene Ehemann wurde am . .19 geboren. Er war vom 15.04.1952 bis zum 31.12.1993 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als leitender Angestellter. Die Beklagte hat am Kö Standort bis 1993/1994 eine chemische Fabrik betrieben. Seit der Produktionseinstellung ist sie als Handelshaus für Basischemikalien tätig und vertreibt Produkte diverser Produzenten.
Der verstorbene Ehemann erklärte unter dem 23.03.1981 (Bl. 334 d. A.) sein Einverständnis, dass die betriebliche Altersversorgung nach dem Altersversorgungs-Statut für Außertarif-Angestellte der Ka AG, K , der Ka Gesellschaft mbH, H , der C GmbH, Ha und der M mbH, Kö , (K + S Statut) in der Fassung vom 12.11.1976 als Ergänzung seines Arbeitsvertrages vereinbart wird.
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