BSG - Urteil vom 25.10.1989
7 RAr 148/88
Normen:
SGG § 131 Abs. 1 S. 3; AFG § 91 Abs. 2 S. 1, § 91 Abs. 2 S. 3, § 91 Abs. 3 Nr. 4, § 92 Abs. 2 Nr. 2 ; ABMAnO 1985 § 7;

Berechtigtes Interesses an einer Fortsetzungsfeststellungsklage, Förderung einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme

BSG, Urteil vom 25.10.1989 - Aktenzeichen 7 RAr 148/88

DRsp Nr. 1999/6907

Berechtigtes Interesses an einer Fortsetzungsfeststellungsklage, Förderung einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme

1. Entscheidend für ein berechtigtes Interesse an der Fortsetzungsfeststellungsklage ist, daß die erstrebte gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers zu verbessern (vgl. BVerwG vom 4.3.1976 - I WB 54/74 = BVerwGE 53, 134, 137).2. Im Grundsatz kommt ein Feststellungsinteresse in drei verschiedenen Richtungen in Betracht, nämlich wegen eines Schadensinteresses, wegen eines Rehabilitierungsinteresses und wegen des Interesses, der Wiederholung gleichartiger Verwaltungsentscheidungen vorzubeugen.