BGH - Urteil vom 06.05.2018
VIII ZR 26/17
Normen:
BGB § 434 Abs. 1; BGB § 437 Nr. 2 -3; BGB § 441; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 281 Abs. 1 S. 3; BGB § 281 Abs. 5; BGB § 325;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 20.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 166/15
OLG Stuttgart, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 90/16

Berechtigung eines Käufers zum Wechsel von einer wirksam erklärten Minderung zu einem Anspruch auf großen Schadensersatz und damit auf Rückabwicklung des Kaufvertrag; Kauf eines Leasingfahrzeugs

BGH, Urteil vom 06.05.2018 - Aktenzeichen VIII ZR 26/17

DRsp Nr. 2018/17372

Berechtigung eines Käufers zum Wechsel von einer wirksam erklärten Minderung zu einem Anspruch auf großen Schadensersatz und damit auf Rückabwicklung des Kaufvertrag; Kauf eines Leasingfahrzeugs

a) Die mangelbedingte Minderung des Kaufpreises ist vom Gesetzgeber als Gestaltungsrecht ausgeformt worden. Mit dem Zugang einer wirksam ausgeübten Minderung des Kaufpreises wird diese Erklärung bindend; der Käufer ist damit daran gehindert, hiervon wieder Abstand zu nehmen und stattdessen wegen desselben Mangels auf großen Schadensersatz überzugehen und unter diesem Gesichtspunkt Rückgängigmachung des Kaufvertrags zu verlangen.b) Nach der Konzeption des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts ist ein Käufer ferner daran gehindert, unter Festhalten an der von ihm nicht mehr zu beseitigenden Gestaltungswirkung der Minderung zusätzlich (nebeneinander) großen Schadensersatz geltend zu machen und auf diesem Wege im Ergebnis nicht nur eine Herabsetzung des Kaufpreises zu erreichen, sondern den - gegebenenfalls um Gegenforderungen reduzierten - Kaufpreis insgesamt zurückzufordern. Denn der Käufer hat mit der wirksamen Ausübung der Minderung zugleich das ihm vom Gesetzgeber eingeräumte Wahlrecht zwischen Festhalten am und Lösen vom Kaufvertrag "verbraucht".