OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.07.2019
12 B 820/19
Normen:
SGB VIII § 42a Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 42f Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 42f Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 729/19

Berechtigung und Verpflichtung des Jugendamts zur vorläufigen Inobhutnahme eines ausländischen Jugendlichen durch Feststellung der unbegleiteten Einreise nach Deutschland; Anforderungen an die Durchführung einer qualifizierten Inaugenscheinnahme zum Zwecke der Altersfeststellung der Minderjährigkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.07.2019 - Aktenzeichen 12 B 820/19

DRsp Nr. 2021/7069

Berechtigung und Verpflichtung des Jugendamts zur vorläufigen Inobhutnahme eines ausländischen Jugendlichen durch Feststellung der unbegleiteten Einreise nach Deutschland; Anforderungen an die Durchführung einer qualifizierten Inaugenscheinnahme zum Zwecke der Altersfeststellung der Minderjährigkeit

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage - 19 K 1868/19 - gegen den Bescheid vom 23. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2019 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Normenkette:

SGB VIII § 42a Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 42f Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 42f Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat Erfolg.