BGH - Urteil vom 31.01.2018
VIII ZR 39/17
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt.; SGB II § 22 Abs. 7 S. 1;
Fundstellen:
JZ 2018, 517
MDR 2018, 395
MietRB 2018, 98
NJW 2018, 1079
NZM 2018, 195
ZMR 2018, 565
Vorinstanzen:
AG Rendsburg, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 41 C 258/15
LG Kiel, vom 27.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 92/16

Bereicherungsrechtlicher Anspruch des Jobcenters gegen den Vermieter auf Heraugabe einer erfolgten Zuvielzahlung von Arbeitslosengeld II als Direktzahlung; Herausagabeanspruch unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden (widerrufenen) Anweisung

BGH, Urteil vom 31.01.2018 - Aktenzeichen VIII ZR 39/17

DRsp Nr. 2018/3235

Bereicherungsrechtlicher Anspruch des Jobcenters gegen den Vermieter auf Heraugabe einer erfolgten Zuvielzahlung von Arbeitslosengeld II als Direktzahlung; Herausagabeanspruch unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden (widerrufenen) Anweisung

SGB II § 22 Abs. 7 Satz 1 Hat das Jobcenter das dem Wohnungsmieter zustehende Arbeitslosengeld II als Bedarf für Unterkunft und Heizung versehentlich auch noch nach der Beendigung des Mietverhältnisses im Wege der Direktzahlung nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II an den bisherigen Vermieter gezahlt, kann es von diesem - unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden (widerrufenen) Anweisung - unmittelbar die Herausgabe der ohne rechtlichen Grund erfolgten Zuvielzahlung im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) verlangen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 27. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt.; SGB II § 22 Abs. 7 S. 1;

Tatbestand

Die Beklagten waren Vermieter eines Einfamilienhauses, dessen Mieter Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II von dem klagenden Jobcenter (im Folgenden: Kläger) bezogen. Die Mietzahlungen erfolgten auf Antrag der Mieter gemäß § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II direkt durch den Kläger an die Beklagten. Das Mietverhältnis endete zum 31. Juli 2014.