LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.11.2019
10 Sa 9/19
Normen:
TV-L § 16 Abs. 2 S. 2; TV-L § 16 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 30.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 136/18

Berücksichtigung der Tätigkeit einer Erzieherin in einer Kindertagesstätte als Vordienstzeit einer Fachlehrerin an einer Förderschule

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2019 - Aktenzeichen 10 Sa 9/19

DRsp Nr. 2020/9023

Berücksichtigung der Tätigkeit einer Erzieherin in einer Kindertagesstätte als Vordienstzeit einer Fachlehrerin an einer Förderschule

1. Die Tätigkeit einer Erzieherin in Kindergärten und Kindertagesstätten unterscheidet sich von derjenigen einer Fachlehrerin an einer Förderschule (Grundschule in der Ausrichtung einer sonderpädagogischen Bildungseinrichtung mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung) so stark, dass weder eine gleiche noch eine gleichartige Tätigkeit vorliegt, die als "einschlägige Berufserfahrung" i.S.d. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L anzusehen wäre.2. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L soll lediglich dem Arbeitgeber bei Verhandlungen mit Bewerbern einen größeren Spielraum gewähren, nicht aber einen eigenständigen tariflichen Rechtsanspruch von Arbeitnehmer*innen auf vollständige oder teilweise Berücksichtigung von Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit für die Stufenzuordnung trotz vorbehaltloser Unterzeichnung des Arbeitsvertrags begründen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Offenburg - vom 30. Januar 2019, Az. 10 Ca 136/18, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV-L § 16 Abs. 2 S. 2; TV-L § 16 Abs. 2 S. 4;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5. 6. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8.