BSG - Urteil vom 05.12.2017
B 12 P 1/16 R
Normen:
EStG § 24b; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; PflegeZG § 7 Abs. 3 Nr. 1; SGB I § 56 Abs. 3 Nr. 2; SGB XI § 44a Abs. 3; SGB XI § 55 Abs. 3; SGB XI § 55 Abs. 3a Nr. 2; SGB IV § 26 Abs. 2 Hs. 1;
Fundstellen:
DStR 2018, 1870
FamRZ 2018, 645
NZS 2018, 547
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 P 19/15
SG Mainz, vom 02.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 P 66/14

Berücksichtigung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen PflegeversicherungPflegeversicherungsrechtlicher Stiefelternbegriff erfasst nur die eheliche Lebensgemeinschaft

BSG, Urteil vom 05.12.2017 - Aktenzeichen B 12 P 1/16 R

DRsp Nr. 2018/3244

Berücksichtigung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung Pflegeversicherungsrechtlicher Stiefelternbegriff erfasst nur die eheliche Lebensgemeinschaft

Der pflegeversicherungsrechtliche Begriff der Stiefeltern erfasst nicht Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, sondern setzt die Eheschließung mit einem Elternteil leiblicher oder angenommener Kinder voraus.

1. Die beitragsrechtliche Ungleichbehandlung von Personen, die mit einem Elternteil leiblicher oder angenommener Kinder nicht verheiratet sind, gegenüber den Ehegatten dieser Elternteile ist verfassungsgemäß. 2. Der Gesetzgeber verfügt über einen großen Spielraum bei der Ausgestaltung eines verfassungskonformen Beitragsrechts in der sozialen Pflegeversicherung. 3. Indem nur verheiratete Stiefeltern von § 55 Abs. 3 S. 2 SGB XI erfasst sind, hat der Gesetzgeber die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit gewahrt.