BGH - Urteil vom 12.07.1979
III ZR 50/78
Normen:
BKGG § 1 ;
Fundstellen:
DAR 1980, 85
DRsp I(147)186b
ES Kfz-Schaden M-2/29
FamRZ 1979, 904
MDR 1979, 916
VRS 57, 337
VersR 1979, 1029

Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Berechnung des Unterhaltsschadens der Hinterbliebenen

BGH, Urteil vom 12.07.1979 - Aktenzeichen III ZR 50/78

DRsp Nr. 1994/5209

Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Berechnung des Unterhaltsschadens der Hinterbliebenen

Bei der Berechnung des Unterhaltsschadens der Hinterbliebenen bleibt das Kindergeld, das an den getöteten Unterhaltspflichtigen geleistet wurde und nunmehr an den überlebenden Elternteil in voller Höhe weitergezahlt wird, außer Betracht.

Normenkette:

BKGG § 1 ;

Hinweise:

Hinweis:

In der oben angesprochenen Entscheidung aus dem Jahre 1961 (Urteil VI ZR 159/60 2.6.1961, in FamRZ 1961, 359 = MDR 1961, 843 = NJW 1961, 1573 = VersR 1961, 709) hatte der VI. BGH-Senat im Leitsatz betont: "Die Ansprüche der Hinterbliebenen eines tödlich verunglückten Erwerbstätigen gegen den verantwortlichen Urheber des Unfalls auf Ersatz ihres Unterhaltsschadens umfassen die Beträge, auf die sie im Hinblick auf ein von dem Getöteten bezogenes Kindergeld diesem gegenüber Anspruch gehabt hätten".

Die Frage, was über den Grundbetrag hinaus zu dem für den Unterhalt verfügbaren (Familien-)Einkommen gehört, wird im übrigen für folgende Posten bejaht: