BSG - Beschluss vom 19.12.2023
B 8 SO 77/22 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 05.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SO 129/16
LSG Rheinland-Pfalz, vom 16.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 104/18

Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen)

BSG, Beschluss vom 19.12.2023 - Aktenzeichen B 8 SO 77/22 BH

DRsp Nr. 2024/3689

Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen)

Ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung ist im Einzelfall mittels Amtsermittlung durch Einholung medizinischer bzw. ernährungswissenschaftlicher Stellungnahmen oder Gutachten aufzuklären. Die Auswahl des Sachverständigen liegt ausschließlich im Ermessen des Gerichts. Der Beteiligte hat kein Auswahlrecht.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. November 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Im Streit ist die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).