BFH - Urteil vom 09.03.2017
VI R 16/16
Normen:
EStG § 33a Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 3; SGB II § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c, § 9 Abs. 1 und Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 257, 279
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 57/15

Berücksichtigung fiktiver Einkünfte einer dem Unterhaltsberechtigten gleichgestellten Person bei der Berechnung des Unterhaltshöchstbetrages gem. § 33a Abs. 1 EStG

BFH, Urteil vom 09.03.2017 - Aktenzeichen VI R 16/16

DRsp Nr. 2017/7424

Berücksichtigung fiktiver Einkünfte einer dem Unterhaltsberechtigten gleichgestellten Person bei der Berechnung des Unterhaltshöchstbetrages gem. § 33a Abs. 1 EStG

Bei der Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags nach § 33a Abs. 1 EStG sind keine fiktiven Einkünfte einer nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG gesetzlich Unterhaltsberechtigten gleichgestellten Person anzusetzen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. April 2016 10 K 57/15 aufgehoben.

Die Einkommensteuer 2009 bis 2012 wird unter Änderung der Einkommensteuerbescheide vom 18. Dezember 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 2015 auf den Betrag festgesetzt, der sich bei Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen in Höhe von 7.680 € (2009), 9.689 € (2010), 9.784 € (2011) und 9.051 € (2012) als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ergibt.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Revision des Beklagten wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 3; SGB II § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c, § 9 Abs. 1 und Abs. 2;

Gründe