Die Klage gegen den Bescheid vom 19.08.2015 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über höhere Altersrente für besonders langjährig Versicherte unter ungekürzter Anerkennung der vom Kläger in der Zeit vom 03.02.1970 bis zum 19.10.1972 und vom 07.03.1974 bis zum 11.01.1985 in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten.
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