LAG Köln - Beschluss vom 14.01.2019
1 Ta 207/18
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 572; ZPO § 115;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3454/18

Berücksichtigung steuerfrei erstatteter Spesen und der Unterkunftskosten bei der Ermittlung des für die Prozessführung einzusetzenden EinkommensUmfang des rechtlichen Gehörs im Nichtabhilfeverfahren betreffend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

LAG Köln, Beschluss vom 14.01.2019 - Aktenzeichen 1 Ta 207/18

DRsp Nr. 2019/3069

Berücksichtigung steuerfrei erstatteter Spesen und der Unterkunftskosten bei der Ermittlung des für die Prozessführung einzusetzenden Einkommens Umfang des rechtlichen Gehörs im Nichtabhilfeverfahren betreffend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

1. Im Nichtabhilfeverfahren ist zur Wahrung rechtlichen Gehörs eine angekündigte Begründung abzuwarten bzw. eine Frist zu setzen.2. Steuerfrei erstattete Spesen für Verpflegung, Übernachtung, Fahrtkosten stellen keine Einkünfte i. S. d. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO dar.3. Unterkunftskosten sind nach dem unbereinigten Nettoeinkommen der Wohnungsmieter aufzuteilen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.09.2018 (1 Ca 3454/18) dahingehend abgeändert, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe erfolgt, dass der Kläger ab dem 01.03.2019 monatliche Raten in Höhe von 17,00 EUR zu zahlen hat.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 572; ZPO § 115;

Gründe

I.

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 78 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

1. Die Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 12.11.2018 ist verfahrensfehlerhaft ergangen.