LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.12.2020
15 Sa 964/20
Normen:
ZPO § 97;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 6
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 936/20

Berücksichtigung variabler Entgeltanteile bei Bemessung der Karenzentschädigung nur für vertragliche LeistungenKeine Relevanz früherer Kommanditanteile bei Höhe der Karenzentschädigung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.12.2020 - Aktenzeichen 15 Sa 964/20

DRsp Nr. 2021/1143

Berücksichtigung variabler Entgeltanteile bei Bemessung der Karenzentschädigung nur für vertragliche Leistungen Keine Relevanz früherer Kommanditanteile bei Höhe der Karenzentschädigung

Variable Entgeltbestandteile sind bei der Bemessung der Karenzentschädigung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie zu den zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen gemäß § 74 Abs. 2 HGB zu zählen sind. Dies ist nicht der Fall, wenn der Leistungszeitraum für diese Vergütungsbestandteile schon zuvor endete.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25.06.2020 - 38 Ca 936/20 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt - soweit für die 2. Instanz noch von Relevanz - für die Zeit vom 16.11.2019 bis 05.03.2020 die Zahlung einer höheren Karenzentschädigung wegen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, wobei er sich die geleisteten Zahlungen der Beklagten i.H.v. 28.772,52 EUR sowie inzwischen die erstinstanzlich rechtskräftig zuerkannten weiteren 2.976,60 EUR anrechnen lässt.

Hinsichtlich des unstreitigen Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien in der 1. Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

Der Kläger hat beantragt,