LAG Köln - Beschluss vom 14.01.2019
1 Ta 211/18
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 08.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 223/18

Berücksichtigung von einem Mitbewohner allein getragener Mietkosten bei der Ermittlung des für die Prozessführung einzusetzenden EinkommensBerücksichtigung der Kosten für das Mittagessen in der Kita oder der Schule

LAG Köln, Beschluss vom 14.01.2019 - Aktenzeichen 1 Ta 211/18

DRsp Nr. 2019/3070

Berücksichtigung von einem Mitbewohner allein getragener Mietkosten bei der Ermittlung des für die Prozessführung einzusetzenden Einkommens Berücksichtigung der Kosten für das Mittagessen in der Kita oder der Schule

1. Werden Mietkosten von einem Mitbewohner alleine getragen, ist bei dem anderen Bewohner der "fiktive Mietkostenanteil", zu dessen Tragung er im Innenverhältnis verpflichtet ist, zu berücksichtigen, wenn das Einkommen des Mitbewohners über den Freibeträgen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a und 1 b ZPO liegt.2. Mittagessenskosten in der Kita oder der Schule sind gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO als besondere Belastung berücksichtigungsfähig, wobei jedoch gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe (RBEG) ein Eigenanteil von 1,00 EUR pro Mahlzeit zu berücksichtigen ist

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.10.2018 (7 Ca 223/18) dahingehend abgeändert, dass die Klägerin ab dem 01.03.2019 monatliche Raten in Höhe von 29,00 EUR zu zahlen hat.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;

Gründe

I.

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 78 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.