LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.09.2019
17 Ta (Kost) 6078/19
Normen:
GKG § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
AuR 2019, 532
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 26.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 41 BV 16728/18

Berücksichtigung von Haupt- und Hilfsanträgen bei gebührenrechtlicher Wertfestsetzung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.09.2019 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6078/19

DRsp Nr. 2019/14266

Berücksichtigung von Haupt- und Hilfsanträgen bei gebührenrechtlicher Wertfestsetzung

Hilfsanträge im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren sind auch dann zu bewerten, wenn über sie nicht entschieden wird und sie keine vergleichsweise Regelung erfahren; §§ 45 Abs. 1, 46 GKG finden keine Anwendung.

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 26.07.2019 - 41 BV 16728/18 - geändert:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird auf 20.625,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 2 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet.