LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 20.12.1995
L 2 J 1591/95
Normen:
RVO § 1246 Abs. 2 S. 2 § 1247 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 19.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 9 J 482/93

Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit einer Maschinenarbeiterin

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 20.12.1995 - Aktenzeichen L 2 J 1591/95

DRsp Nr. 2006/25354

Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit einer Maschinenarbeiterin

Bei einer in einer Möbelfabrik tätigen Maschinenarbeiterin, die noch vollschichtig leichte Arbeiten verrichten kann, bei der die Möglichkeit des Wechsels zwischen Sitzen und Stehen zu fordern ist und Arbeiten mit Zwangshaltungen, Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, überwiegendes Gehen oder Stehen sowie Arbeiten in Wechsel- oder Nachtschicht oder mit besonderem Zeitdruck ausgeschlossen sind, die aber Wege von und zur Arbeit von 600 bis 800 Meter zurücklegen kann, liegt keine erhebliche Beeinträchtigung der Gehfähigkeit, die im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung von Bedeutung ist. Damit ist sie noch in der Lage, zumindest die Hälfte an Erwerbseinkünften einer vergleichbaren Versicherten zu erzielen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 1246 Abs. 2 S. 2 § 1247 Abs. 2 ;