Der am 24. Juni 1968 geborene Kläger absolvierte bei dem Beklagten, der eine Metallschleiferei betreibt, zunächst ein sechsmonatiges Praktikum bei einer monatlichen Vergütung von 150,-- DM netto. Im Anschluß daran schloß er mit dem Beklagten unter dem 23. März 1986 einen von diesem Tag bis zum 22. März 1988 befristeten Berufsausbildungsvertrag zur Ausbildung zum Metallschleifer ab. Für das zweite Ausbildungsjahr war eine monatliche Ausbildungsvergütung von 644,-- DM brutto vereinbart worden.
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