BAG - Urteil vom 13.04.1989
2 AZR 441/88
Normen:
ArbGG (1979) § 111 Abs. 2 ; BBiG § Abs. 2, § 15 ; KSchG (1969) § 13, §§ 4, 5 ; ZPO § 295 ; ZPO (1977) § 296 ;
Fundstellen:
AP Nr. 21 zu § 4 KSchG 1969
BAGE 61, 258
BB 1989, 2256
DB 1990, 586
DRsp VI(614)130d
DRsp VI(646)140g-h
DRsp-ROM Nr. 1992/5998
EzA § 13 KSchG n. F. Nr. 4
NZA 1990, 395
SAE 1990, 179
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 03.12.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3538/87
LAG Düsseldorf, vom 03.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1824/87

Berufsausbildungsverhältnis - Klagefrist nach § 4 KSchG

BAG, Urteil vom 13.04.1989 - Aktenzeichen 2 AZR 441/88

DRsp Nr. 1992/5997

Berufsausbildungsverhältnis - Klagefrist nach § 4 KSchG

»1. Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundene Klageerhebung (§ 4, § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG sind auf außerordentliche Kündigungen von Berufsausbildungsverhältnissen jedenfalls dann nicht anzuwenden, wenn gemäß § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG eine Verhandlung vor einem zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis gebildeten Ausschuß stattfinden muß. Der Klageerhebung kann nur der Einwand der Prozeßverwirkung entgegengehalten werden. 2. Die in § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG vorgeschriebene Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuß ist eine unverzichtbare Prozeßvoraussetzung für die Klage.«

Normenkette:

ArbGG (1979) § 111 Abs. 2 ; BBiG § Abs. 2, § 15 ; KSchG (1969) § 13, §§ 4, 5 ; ZPO § 295 ; ZPO (1977) § 296 ;

Tatbestand:

Der am 24. Juni 1968 geborene Kläger absolvierte bei dem Beklagten, der eine Metallschleiferei betreibt, zunächst ein sechsmonatiges Praktikum bei einer monatlichen Vergütung von 150,-- DM netto. Im Anschluß daran schloß er mit dem Beklagten unter dem 23. März 1986 einen von diesem Tag bis zum 22. März 1988 befristeten Berufsausbildungsvertrag zur Ausbildung zum Metallschleifer ab. Für das zweite Ausbildungsjahr war eine monatliche Ausbildungsvergütung von 644,-- DM brutto vereinbart worden.