BAG - Beschluss vom 14.06.1989
2 AZB 5/89
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6, § 77 ; ZPO §§ 518, 519b ;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 16.03.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 61/88
ArbG Hamburg - 5 Ca 194/86 - 1503.88,

Berufung: Rechtsmittelführer - Unklarheit

BAG, Beschluss vom 14.06.1989 - Aktenzeichen 2 AZB 5/89

DRsp Nr. 2001/14751

Berufung: Rechtsmittelführer - Unklarheit

1. Zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 64 Abs. 6 ArbGG, § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gehört die Erklärung, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird. 2. Den Belangen der Rechtssicherheit des Verfahrens ist auch dann genügt, wenn eine verständige Würdigung des Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung jeden Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausschließt. 3. Die Angabe, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird, muss allerdings nicht in der Rechtsmittelschrift enthalten sein; es genügt, wenn sie sich innerhalb der Rechtsmittelfrist aus anderen, dem Gericht vorliegenden Unterlagen eindeutig entnehmen lässt.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 6, § 77 ; ZPO §§ 518, 519b ;

Gründe:

I.