BAG - Urteil vom 23.05.1989
3 AZR 502/87
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6 ; ZPO §§ 130, 295, 518 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 11.03.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 102/86
ArbG Freiburg, vom 14.08.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 314/85

Berufung: Wirksamkeit der Einlegung - Erfordernis der Unterzeichnung

BAG, Urteil vom 23.05.1989 - Aktenzeichen 3 AZR 502/87

DRsp Nr. 2001/14788

Berufung: Wirksamkeit der Einlegung - Erfordernis der Unterzeichnung

1. Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt (§ 64 Abs. 6 ArbGG in Verb. mit § 518 Abs. 1 ZPO). 2. Sie muss von einem postulationsfähigen Vertreter einer Partei unterschrieben sein (§ 64 Abs. 6 ArbGG i. Verb. mit § 518 Abs. 2 und § 130 Nr. 6 ZPO).

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 6 ; ZPO §§ 130, 295, 518 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz wegen unterlassener Belehrung über die Altersversorgung bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses.