BAG - Urteil vom 26.09.1989
3 AZR 375/89
Normen:
ArbGG § 64 ; ZPO § 286 Abs. 1 Satz 1, § 395 Abs. 2 Satz 2, §§ 398, 526 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 389 ZPO
BB 1989, 2404
DB 1990, 332
DRsp VI(646)138f
EzA § 398 ZPO Nr. 2
NZA 1990, 74
SAE 1991, 44
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 12.01.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 378/88
ArbG Nürnberg, vom 05.04.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2253/87

Berufungsverfahren: erneute Zeugenvernehmung - Ermessen des Berufungsgerichts

BAG, Urteil vom 26.09.1989 - Aktenzeichen 3 AZR 375/89

DRsp Nr. 1992/5940

Berufungsverfahren: erneute Zeugenvernehmung - Ermessen des Berufungsgerichts

1. Es steht im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es die im erstinstanzlichen Rechtszug gehörten Zeugen nochmals nach § 398 ZPO vernimmt oder sich mit der Verwertung der protokollierten und gemäß § 526 ZPO vorgetragenen Aussagen begnügt. 2. Das Berufungsgericht kann aber die Glaubwürdigkeit eines erstinstanzlich gehörten Zeugen nicht anders als die Richter erster Instanz beurteilen, ohne den Zeugen nochmals zu vernehmen. Die Glaubwürdigkeit eines Zeugen kann nur der Richter beurteilen, der den Zeugen vor sich sieht und ihm Fragen über solche Umstände vorlegen kann, die seine Glaubwürdigkeit in der zu entscheidenden Sache betreffen (§ 395 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Normenkette:

ArbGG § 64 ; ZPO § 286 Abs. 1 Satz 1, § 395 Abs. 2 Satz 2, §§ 398, 526 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Arbeitgeber dem klagenden Arbeitnehmer eine Karenzentschädigung aus einer "Wettbewerbsvereinbarung" schuldet oder ob die Parteien dieses Wettbewerbsverbot einvernehmlich aufgehoben haben.

Der Kläger hat zuletzt - nach Klageerweiterung in der Berufungsinstanz und teilweiser Abweisung der Klage durch das Arbeitsgericht - beantragt,