LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.01.2019
5 Sa 610/18
Normen:
ZPO § 307; ZPO § 515; BGB § 781;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 12.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 2372/17

Berufungsverzicht als eine gegenüber dem Gericht vorzunehmende ProzesshandlungForderungsanerkenntnis als eine gegenüber dem Gericht vorzunehmende ProzesshandlungAnerkenntnis als eine gegenüber dem Gericht vorzunehmende Prozesshandlung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.01.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 610/18

DRsp Nr. 2019/8013

Berufungsverzicht als eine gegenüber dem Gericht vorzunehmende Prozesshandlung Forderungsanerkenntnis als eine gegenüber dem Gericht vorzunehmende Prozesshandlung Anerkenntnis als eine gegenüber dem Gericht vorzunehmende Prozesshandlung

1. Der Berufungsverzicht nach § 515 ZPO stellt eine gegenüber dem Gericht vorzunehmende Prozesshandlung dar. Erklärungen gegenüber der anderen Prozesspartei oder etwaige einseitige Handlungen, die die Gegenseite in der einen oder anderen Weise verstehen oder interpretieren kann, genügen den Anforderungen des § 515 ZPO nicht.2. Ein Anerkenntnis nach § 307 ZPO ist eine Prozesshandlung, die gegenüber dem Gericht erklärt werden muss. Eine außerhalb des Prozesses erfüllte Forderung stellt kein Anerkenntnis i.S.d. § 307 ZPO dar, wenn darüber im Prozess weiter gestritten wird.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12.02.2018 - 19 Ca 2372/17 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt gefasst:

1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt,

a) an die Klägerin 12.489,39 EUR brutto (zwölftausendvierhundertneunundachtzig 39/100) zu zahlen;

b) an die Klägerin ab Februar 2014 bis einschließlich Januar 2017 eine Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 734,67 EUR brutto (siebenhundertvierunddreißig 67/100) zu zahlen;