BSG - Beschluss vom 06.02.2017
B 9 V 44/16 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62; GRC Art. 47 Abs. 2 S. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 12.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VG 50/12
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 41 VG 44/09

BeschädigtenversorgungVerletzung rechtlichen GehörsVerbot von ÜberraschungsentscheidungenReichweite der gerichtlichen Erörterungspflicht

BSG, Beschluss vom 06.02.2017 - Aktenzeichen B 9 V 44/16 B

DRsp Nr. 2017/10072

Beschädigtenversorgung Verletzung rechtlichen Gehörs Verbot von Überraschungsentscheidungen Reichweite der gerichtlichen Erörterungspflicht

. Eine Gehörsverletzung in Gestalt einer Überraschungsentscheidung liegt u.a. vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können. 2. Dementsprechend sind insbesondere Überraschungsentscheidungen verboten. 3. Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Prozessgericht aber grundsätzlich nicht, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher mit den Beteiligten zu erörtern. 4. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen (rechtlichen) Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.