OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.12.2019
4 A 738/18
Normen:
ArbZG § 9 Abs. 1; ArbZG § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b); ArbZG § 13 Abs. 5; GG Art. 9 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3;
Fundstellen:
ArbRB 2020, 144
DÖV 2020, 495
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 29 K 8347/15

Beschäftigung der Arbeitnehmer an Sonntagen und Feiertagen ausnahmsweise aufgrund behördlicher Anordnung; Annahme besonderer Verhältnisse wegen eines saisonalen Spitzenbedarfs (hier: Weihnachtsgeschäft); Drittschützende Vorschriften zu Gunsten von Gewerkschaften; Wettbewerbsvorteil eines Unternehmens bei Abgabe von unrealistischen Lieferzusagen ohne Rücksicht auf ihre Kapazitätsgrenzen i.R.d. Begünstigung durch eine Ausnahmebewilligung (hier: Online-Handel)

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2019 - Aktenzeichen 4 A 738/18

DRsp Nr. 2020/1400

Beschäftigung der Arbeitnehmer an Sonntagen und Feiertagen ausnahmsweise aufgrund behördlicher Anordnung; Annahme "besonderer Verhältnisse" wegen eines saisonalen Spitzenbedarfs (hier: Weihnachtsgeschäft); Drittschützende Vorschriften zu Gunsten von Gewerkschaften; Wettbewerbsvorteil eines Unternehmens bei Abgabe von unrealistischen Lieferzusagen ohne Rücksicht auf ihre Kapazitätsgrenzen i.R.d. Begünstigung durch eine Ausnahmebewilligung (hier: Online-Handel)

1. Die Vorschriften der §§ 9, 13 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbZG sind zu Gunsten von Gewerkschaften drittschützend. Der Gesetzgeber hat mit den dort bestimmten Voraussetzungen, unter denen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen ausnahmsweise aufgrund behördlicher Anordnung beschäftigt werden dürfen, den auch der Stärkung subjektiver kollektiver Grundrechte dienenden verfassungs-rechtlichen Schutzauftrag, der sich aus der Sonn- und Feiertagsgarantie ergibt, einfach-gesetzlich ausgestaltet.