BSG - Urteil vom 09.11.1989
11 RAr 39/89
Normen:
AFG § 104 Abs. 1 S. 1, § 168 Abs. 1 ; SGB X § 45 Abs. 1, § 45 Abs. 2 S. 1, § 45 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
BSGE 66, 69
GmbHR 1990, 300

Beschäftigungsverhältnis eines Alleingesellschafters einer GmbH, Ermessensausübung bei Rücknahme eines Verwaltungsaktes

BSG, Urteil vom 09.11.1989 - Aktenzeichen 11 RAr 39/89

DRsp Nr. 1999/6881

Beschäftigungsverhältnis eines Alleingesellschafters einer GmbH, Ermessensausübung bei Rücknahme eines Verwaltungsaktes

1. Zur Gesellschaft steht der Alleingesellschafter einer GmbH selbst dann in keinem Beschäftigungsverhältnis, wenn er für diese eine untergeordnete Tätigkeit nach Weisung verrichtet.2. Die Ausübung des Rücknahmeermessens erfordert auch die Rücknahme eines Verwaltungsaktes nur mit Wirkung für die Zukunft. Allein wegen fehlender Ermessensausübung ist eine solche Rücknahme aufzuheben, wenn im Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung der gesamte betroffene Zeitraum in der Vergangenheit liegt und wenn zusätzlich die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X abgelaufen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 104 Abs. 1 S. 1, § 168 Abs. 1 ; SGB X § 45 Abs. 1, § 45 Abs. 2 S. 1, § 45 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen
BSGE 66, 69
GmbHR 1990, 300