LAG Berlin - Urteil vom 28.11.1995
12 Sa 107/95
Normen:
BAT-O § 19 Abs. 2 ; Einigungs-Vertrag Art. 13 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 92 Ca 10610/95

Beschäftigungszeiten in der ehemaligen DDR

LAG Berlin, Urteil vom 28.11.1995 - Aktenzeichen 12 Sa 107/95

DRsp Nr. 2001/14254

Beschäftigungszeiten in der ehemaligen DDR

Nach der Übergangsvorschrift Nr. 1 zu § 19 BAT-O sind auch solche bei einem anderen "Betrieb" der ehemaligen DDR zurückgelegten Tätigkeitszeiten anzurechnen, die in einem "Überleitungsvertrag" als anrechenbare Tätigkeitszeiten anerkannt worden sind.

Normenkette:

BAT-O § 19 Abs. 2 ; Einigungs-Vertrag Art. 13 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob auf die nach § 19 BAT-O zu ermittelnde Beschäftigungszeit der Klägerin die ab 1. August 1972 von ihr beim Volkseigenen Gut Tierzucht H. (VEG H.) zurückgelegte Beschäftigungszeit anzurechnen ist. Diesem Streit liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Aufgrund eines mit Wirkung ab 1. August 1972 mit dem VEG H. abgeschlossenen Arbeitsvertrages war die Klägerin seit diesem Zeitpunkt als Leiterin des biochemischen Labors der Humboldt-Universität zu Berlin, Außenstelle L., tätig. Der Leiter der Außenstelle war Arbeitnehmer der Humboldt-Universität zu Berlin. Während ihrer Tätigkeit als Leiterin des biochemischen Labors erfüllte die Klägerin lediglich Aufgaben für die Humboldt-Universität zu Berlin bzw. solche Aufgaben, die das VEG H. als "Nachauftragsnehmer" für die Humboldt-Universität zu Berlin erfüllte.