A.
Das Landesarbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluß folgende tatsächlichen Feststellungen getroffen:
"Bei dem Beteiligten zu 2) sind mehr als 51 zum Betriebsrat wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. In der Vergangenheit hatte ein Betriebsrat mit fünf Betriebsratsmitgliedern bestanden.
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