BAG - Beschluss vom 26.07.1989
7 ABR 84/88
Normen:
ArbGG § 91 Abs. 2 ; ZPO § 543 ;
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, ArbG Flensburg, vom 07.09.1988vom 25.11.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 2/88 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 13/87

Beschlussverfahren: Sachverhaltsfeststellung - Aufhebung und Zurückverweisung bei Fehlen

BAG, Beschluss vom 26.07.1989 - Aktenzeichen 7 ABR 84/88

DRsp Nr. 2001/5235

Beschlussverfahren: Sachverhaltsfeststellung - Aufhebung und Zurückverweisung bei Fehlen

1. Enthält ein Beschluss keine hinreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Sinne eines Tatbestandes (vgl. § 91 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 543 ZPO), ist ein solcher von Amts wegen zu berücksichtigender Mangel nicht nur im Urteilsverfahren, sondern auch im Beschlussverfahren zu berücksichtigen und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht 2. Der Zweck der Vorschrift des § 543 ZPO, eine Nachprüfung der Entscheidung der Vorinstanz auf der Grundlage des festgestellten Sach- und Streitstandes zu ermöglichen, ist im Beschlussverfahren wie im Urteilsverfahren gleichermaßen gegeben.

Normenkette:

ArbGG § 91 Abs. 2 ; ZPO § 543 ;

Gründe:

A.

Das Landesarbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluß folgende tatsächlichen Feststellungen getroffen:

"Bei dem Beteiligten zu 2) sind mehr als 51 zum Betriebsrat wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. In der Vergangenheit hatte ein Betriebsrat mit fünf Betriebsratsmitgliedern bestanden.