LAG Baden-Württemberg, vom 19.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 73/19
ArbG Ulm, vom 07.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 322/18
Beschränkte revisionsrechtliche Überprüfung des Beurteilungsspielraums der Tatsachengerichte bei der Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGBErsatzleistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB im Regelfall durch die TatsachengerichteAbsoluter Revisionsgrund und sonstiger materiell-rechtlicher Revisionsgrund
BAG, Urteil vom 25.01.2023 - Aktenzeichen 10 AZR 319/20
DRsp Nr. 2023/5065
Beschränkte revisionsrechtliche Überprüfung des Beurteilungsspielraums der Tatsachengerichte bei der Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGBErsatzleistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB im Regelfall durch die TatsachengerichteAbsoluter Revisionsgrund und sonstiger materiell-rechtlicher Revisionsgrund
Der Beurteilungsspielraum, der den Tatsachengerichten bei einer Ersatzleistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zusteht, unterliegt nur einer beschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle.Orientierungssätze:1. Bei einer gerichtlichen Ersatzleistungsbestimmung iSv. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB unterliegt der den Tatsachengerichten zustehende Beurteilungsspielraum nur einer beschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle. Das Revisionsgericht prüft, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der Billigkeit selbst verkannt hat, ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens eingehalten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der einer fehlerfreien Ermessensausübung entgegensteht (Rn. 34).
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