Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. November 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
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Der Kläger macht in der Sache geltend, die Beklagten hätten von ihm gestellte Anträge auf laufende Leistungen nicht bearbeitet.
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