BSG - Beschluss vom 14.12.2023
B 4 AS 72/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 18.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 57 AS 1035/21
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 22.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 311/22

Beschwerde aufgrund eines Verfahrensmangel wegen unzulässiger Verwerfung der Berufung aufgrund einer Verfristung

BSG, Beschluss vom 14.12.2023 - Aktenzeichen B 4 AS 72/23 B

DRsp Nr. 2024/24

Beschwerde aufgrund eines Verfahrensmangel wegen unzulässiger Verwerfung der Berufung aufgrund einer Verfristung

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. November 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Der Kläger macht in der Sache geltend, die Beklagten hätten von ihm gestellte Anträge auf laufende Leistungen nicht bearbeitet.