BVerwG - Beschluss vom 30.09.2020
5 B 31.19
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; SGB VIII § 35a; VwGO § 133 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 19.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 16.480

Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision; Erstattungsanspruch des Klägers als Träger der Sozialhilfe gegen den Beklagten als Schulträger bei Abdeckung von ursprünglich pädagogischen Bedarfen aus Mitteln der Eingliederungshilfe; Kriterium der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Darlegungsanforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde

BVerwG, Beschluss vom 30.09.2020 - Aktenzeichen 5 B 31.19

DRsp Nr. 2020/16148

Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision; Erstattungsanspruch des Klägers als Träger der Sozialhilfe gegen den Beklagten als Schulträger bei Abdeckung von ursprünglich pädagogischen Bedarfen aus Mitteln der Eingliederungshilfe; Kriterium der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Darlegungsanforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde

Mit der bloßen inhaltlichen Kritik an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, der die Beschwerde ihre eigene abweichende Rechtsauffassung entgegensetzt, lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht begründen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 2019 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 597,76 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; SGB VIII § 35a; VwGO § 133 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen nicht genügt.

1. Die Revision ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.