BSG - Beschluss vom 13.11.2023
B 7 AS 23/23 B
Normen:
SGB II § 41a Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 08.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 2089/18
LSG Hamburg, vom 26.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 209/22

Beschwerde gegen den Bescheid zur Erstattung von Leistungen

BSG, Beschluss vom 13.11.2023 - Aktenzeichen B 7 AS 23/23 B

DRsp Nr. 2024/1110

Beschwerde gegen den Bescheid zur Erstattung von Leistungen

Kritik an der inhaltlichen Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 26. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 41a Abs. 6;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden .