OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.07.2019
12 B 754/19
Normen:
SGB IX § 168; SGB IX § 171 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 538/19

Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten; Anwendung der allgemeinen Regelungen der VwGO über die Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakten mit Doppelwirkung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.07.2019 - Aktenzeichen 12 B 754/19

DRsp Nr. 2019/15703

Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten; Anwendung der allgemeinen Regelungen der VwGO über die Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakten mit Doppelwirkung

Für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten gemäß § 168 SGB IX besteht ein Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier - die Kündigung nach erteilter Zustimmung bereits erklärt worden ist, weil die Rechtsstellung des Betroffenen durch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in diesem Fall nicht verbessert würde. Auch die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass eine verwaltungsgerichtliche Aussetzungsentscheidung bzw. ihre Begründung faktischen Einfluss auf die richterliche Willensbildung im arbeitsgerichtlichen Kündigungsrechtsstreit hat, kann ein Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes allein nicht begründen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.